Artikel 18 VO (EG) 2004/809
Schema für das Registrierungsformular für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die gemäß Anhang I Punkte 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 vorgeschrieben sind, werden beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, die Angaben gemäß dem in Anhang XV festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das Schema gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs, die im Namen von Anlegern ein Portfolio von Vermögenswerten halten, und:
- 1.
-
die gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet wurden, als Organismus für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs anerkannt sind,
oder
- 2.
- die nicht die rechtliche oder die verwaltungsmäßige Kontrolle eines der Emittenten seiner zugrunde liegenden Anlagen übernehmen oder versuchen, dies zu tun. In einem solchen Fall darf eine rechtliche Kontrolle und/oder Beteiligung an den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der/des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ergriffen oder eingegangen werden, wenn ein solches Vorgehen für das eigentliche Anlageziel nebensächlich und für den Schutz der Anteilsinhaber erforderlich ist und nur unter Umständen erfolgt, die verhindern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen eine bedeutende Managementkontrolle über die Geschäfte des/der Emittenten der zugrunde liegenden Aktien ausübt.
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