Artikel 19 VO (EG) 2004/809

Schema für das Registrierungsformular für Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

(1) Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVI festgelegten Schema zusammengestellt.

(2) Das Schema gilt für alle Arten von Wertpapieren, die von den Mitgliedstaaten, Drittstaaten sowie ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.

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