Artikel 20a VO (EG) 2004/809

Zusätzliches Angabemodul für die Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG

(1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG enthält der Prospekt folgende Angaben:

a)
die zusätzlichen Informationen gemäß Anhang XXX Abschnitte 1 und 2A, wenn ein oder mehrere spezifische Finanzintermediäre die Zustimmung erhalten;
b)
die zusätzlichen Informationen gemäß Anhang XXX Abschnitte 1 und 2B, wenn der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person sich dafür entscheidet, allen Finanzintermediären die Zustimmung zu erteilen.

(2) Hält ein Finanzintermediär die im Prospekt veröffentlichten Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist, nicht ein, ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG ein neuer Prospekt zu erstellen.

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