Artikel 21 VO (EG) 2004/809

Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module

(1) Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne der Tabelle in Anhang XVIII ist für die Erstellung von Prospekten verbindlich, die Arten von Wertpapieren betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

(2) Das umfassendste und strengste Schema für ein Registrierungsformular, d. h. das anspruchsvollste Schema in Bezug auf die Zahl der Informationsbestandteile und den Umfang der in ihnen enthaltenen Angaben darf stets für die Emission von Wertpapieren verwendet werden, für die ein weniger umfassendes und strenges Registrierungsformularschema vorgesehen ist, wobei die nachfolgende Reihenfolge der Schemata gilt:

1.
Schema für ein Registrierungsformular für Aktien;
2.
Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Stückelung von weniger als 100000 EUR;
3.
Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR.

(3) Der Emittent, der Anbieter und die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person können sich dafür entscheiden, einen Prospekt anstatt nach den Anhängen I, III, IV, IX, X und XI wie in Unterabsatz 2 beschrieben nach den in den Anhängen XXIII bis XXIX dargestellten verhältnismäßigen Schemata zu erstellen, sofern die einschlägigen Bedingungen der Artikel 26a, 26b und 26c erfüllt sind.

Wenn der Emittent, der Anbieter und die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Entscheidung trifft:

a)
ist der Verweis auf Anhang I in Anhang XVIII als Verweis auf die Anhänge XXIII oder XXV zu verstehen;
b)
ist der Verweis auf Anhang III in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXIV zu verstehen;
c)
ist der Verweis auf Anhang IV in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVI zu verstehen;
d)
ist der Verweis auf Anhang IX in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVII zu verstehen;
e)
ist der Verweis auf Anhang X in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVIII zu verstehen;
f)
ist der Verweis auf Anhang XI in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXIX zu verstehen.

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