Artikel 22 VO (EG) 2004/809

In einen Basisprospekt aufzunehmende Mindestangaben und seine dazugehörigen endgültigen Bedingungen

(1) Ein Basisprospekt wird erstellt, indem eines oder eine Kombination der in dieser Verordnung niedergelegten Schemata und Module verwendet wird; dabei werden die in Anhang XVIII für die verschiedenen Wertpapierarten vorgesehenen Kombinationsmöglichkeiten zugrunde gelegt.

Ein Basisprospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII, Anhang XX und in den Anhängen XXIII bis XXX genannten Informationsbestandteile. Diese richten sich nach der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere. Die zuständigen Behörden verlangen für den Basisprospekt keine Angaben, die nicht in den Anhängen I bis XVII, Anhang XX oder den Anhängen XXIII bis XXX aufgeführt sind.

Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung eines Basisprospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie bei jedem Informationsbestandteil im Einzelfall verlangen, dass die von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemachten Angaben ergänzt werden.

Ist der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet, eine Zusammenfassung in einen Prospekt aufzunehmen, so kann die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats bei der Billigung des Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie im Einzelfall verlangen, dass bestimmte im Basisprospekt gemachte Angaben in die Zusammenfassung aufgenommen werden.

(1a) Der Basisprospekt kann für die als Kategorien A, B und C eingestuften Angaben, die nach den in Anhang XX dargestellten Schemata und Modulen für die Wertpapierbeschreibung vorgeschrieben sind, Optionen enthalten. In den endgültigen Bedingungen wird festgelegt, welche dieser Optionen für die einzelne Emission gilt, entweder indem auf die betreffenden Rubriken des Basisprospekts verwiesen wird oder indem die betreffenden Angaben wiederholt werden.

(2) Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, kann auf die Angabe von Informationsbestandteilen verzichten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und die erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können.

(3) Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne der Tabelle in Anhang XVIII ist für die Erstellung von Basisprospekten verbindlich, die die Arten von Wertpapieren betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

(4) Die endgültigen Bedingungen, die einem Basisprospekt angefügt sind, enthalten ausschließlich Folgendes:

a)
im Rahmen der verschiedenen Wertpapierbeschreibungsschemata, nach denen der Basisprospekt erstellt wurde, die als Kategorien „B” und „C” eingestuften, in Anhang XX aufgeführten Informationsbestandteile. Ist ein Informationsbestandteil für einen Prospekt irrelevant, wird hierfür in den endgültigen Bedingungen an der betreffenden Stelle „entfällt” vermerkt;
b)
auf freiwilliger Basis etwaige „zusätzliche Angaben” gemäß Anhang XXI;
c)
eine Wiederholung der oder einen Verweis auf die bereits im Basisprospekt genannten Optionen, die für die einzelne Emission gelten.

Durch die endgültigen Bedingungen werden die im Basisprospekt enthaltenen Angaben weder verändert noch ersetzt.

(5) Zusätzlich zu den Angaben, die in den Schemata und Modulen genannt werden, auf die in Artikel 4 bis 20 verwiesen wird, sind folgende Angaben in einen Basisprospekt aufzunehmen:

1.
Hinweis auf die Angaben, die in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen sind;
1a.
eine Rubrik mit einem Modell für das „Formular der endgültigen Bedingungen” , das für jede einzelne Emission auszufüllen ist;
2.
Art der Veröffentlichung für die endgültigen Bedingungen. Ist der Emittent zum Zeitpunkt der Billigung des Prospekts nicht in der Lage, die Art der Veröffentlichung für die endgültigen Bedingungen zu nennen, so ist ein Hinweis aufzunehmen, wie das Publikum über die Art, die für die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen verwendet werden soll, informiert wird;
3.
im Falle der Emission von Nichtdividendenwerten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG eine allgemeine Beschreibung des Programms.

(6) Lediglich die nachfolgend genannten Wertpapierkategorien können Gegenstand eines Basisprospekts und seiner entsprechenden endgültigen Bedingungen sein, die die Emission von verschiedenen Arten von Wertpapieren abdecken:

1.
„Asset backed securities” (ABS);
2.
Optionsscheine im Sinne von Artikel 17;
3.
Nichtdividendenwerte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG;
4.
alle sonstigen Nichtdividendenwerte, einschließlich Optionsscheine, mit Ausnahme jener, die unter Nummer 2) genannt werden.

Bei der Erstellung eines Basisprospekts wird der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, eine klare Trennung zwischen den spezifischen Angaben über die verschiedenen Wertpapiere vornehmen, die in diesen Kategorien enthalten sind.

(7) Tritt ein in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannter Fall in dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts und dem endgültigen Abschluss des Angebots für eine Wertpapieremission im Rahmen des Basisprospekts bzw. dem Zeitpunkt ein, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf einem geregelten Markt beginnt, so hat der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, einen Nachtrag zum Prospekt vor dem endgültigen Abschluss des Angebots oder der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel zu veröffentlichen.

Muss der Emittent für Angaben im Basisprospekt, die sich nur auf eine oder mehrere spezifische Emissionen beziehen, einen Nachtrag erstellen, so gilt das Recht der Investoren, ihre Zusagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG zurückzuziehen, nur für die betreffenden Emissionen und nicht für andere Emissionen von Wertpapieren im Rahmen des Basisprospekts.

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