Artikel 23 VO (EG) 2004/809

Anpassungen an die Mindestangaben im Prospekt und im Basisprospekt

(1) Unbeschadet des Artikels 3 Unterabsatz 2 und des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Fällen, in denen die Tätigkeiten des Emittenten unter eine der in Anhang XIX genannten Kategorien fallen, aufgrund der besonderen Art dieser Tätigkeiten zusätzlich zu den Informationsbestandteilen der in den Artikeln 4 bis 20 genannten Module und Schemata besondere Angaben verlangen, sowie gegebenenfalls eine Bewertung des Vermögens des Emittenten oder einen diesbezüglichen Bericht eines anderen Sachverständigen vorschreiben, um der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Will ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer neuen Kategorie in den Anhang XIX erreichen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission aktualisiert die Liste nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehenen Ausschussverfahren.

(2) Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, abweichend von Artikel 3 bis 22 um die Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für ein Wertpapier, das nicht mit den anderen Arten von Wertpapieren identisch, wohl aber mit diesen vergleichbar ist, die in der Kombinationsübersicht von Anhang XVIII genannt werden, so fügt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, die entsprechenden Informationsbestandteile aus dem anderen in Artikel 4 bis 20 vorgesehenen Schema für eine Wertpapierbeschreibung dem gewählten Hauptschema für eine Wertpapierbeschreibung an. Dieser Zusatz erfolgt gemäß den Hauptmerkmalen der Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

(3) Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, abweichend von Artikel 3 bis 22 um die Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für eine neue Art von Wertpapier, so übermittelt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, den Entwurf des Prospekts oder des Basisprospekts der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde befindet dann im Einvernehmen mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, welche Angaben in den Prospekt bzw. den Basisprospekt aufzunehmen sind, um der Verpflichtung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die in Unterabsatz 1 genannte Abweichung gilt nur im Falle einer neuen Art von Wertpapieren, die sich in ihren Merkmalen völlig von den anderen Arten von Wertpapieren unterscheidet, die in Anhang XVIII genannt werden, sofern die Merkmale dieses neuen Wertpapiers dergestalt sind, dass eine Kombination der verschiedenen Informationsbestandteile der in Artikel 4 bis 20 genannten Schemata und Module nicht angemessen ist.

(4) In den Fällen, in denen in Abweichung von Artikel 3 bis 22 die in den Schemata oder Modulen geforderten Informationsbestandteile gemäß Artikel 4 bis 20 oder gleichwertige Angaben für den Emittenten, den Anbieter oder für die Wertpapiere, für die der Prospekt erstellt wurde, nicht angemessen sind, brauchen diese Angaben nicht aufgenommen zu werden.

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