Artikel 24 VO (EG) 2004/809

Inhalt der Zusammenfassung des Prospekts, des Basisprospekts und der einzelnen Emission

(1) Der genaue Inhalt der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Zusammenfassung wird vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegt.

Die Zusammenfassung enthält die in Anhang XXII aufgeführten zentralen Angaben. Ist ein Informationsbestandteil für einen Prospekt irrelevant, wird hierfür in der Zusammenfassung an der betreffenden Stelle „entfällt” vermerkt. Die Länge der Zusammenfassung trägt der Komplexität des Emittenten und der angebotenen Wertpapiere Rechnung, darf aber nicht mehr als 7 % des Prospekts oder nicht mehr als 15 Seiten betragen, je nachdem, was länger ist. Sie enthält keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts.

Die in Anhang XXII vorgegebene Reihenfolge der Rubriken und der darin enthaltenen Angaben ist verbindlich. Die Zusammenfassung wird klar verständlich formuliert, wobei die zentralen Angaben auf leicht zugängliche und verständliche Weise präsentiert werden. Ist ein Emittent nicht dazu verpflichtet, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG eine Zusammenfassung in seinen Prospekt aufzunehmen, fügt aber einen Abschnitt mit einer Übersicht in seinen Prospekt ein, so wird dieser Abschnitt nicht mit der Überschrift „Zusammenfassung” versehen, es sei denn, der Emittent erfüllt alle in diesem Artikel und in Anhang XXII für Zusammenfassungen vorgeschriebenen Angabepflichten.

(2) Die Zusammenfassung des Basisprospekts kann folgende Angaben enthalten:

a)
die im Basisprospekt enthaltenen Angaben;
b)
Optionen für Angaben, die durch das Schema für die Wertpapierbeschreibung und sein(e) Modul(e) vorgeschrieben sind;
c)
freie Stellen für die durch das Schema für die Wertpapierbeschreibung und sein(e) Modul(e) vorgeschriebenen Angaben, die später in den endgültigen Bedingungen ausgefüllt werden.

(3) Die Zusammenfassung der einzelnen Emission enthält die zentralen Angaben der Zusammenfassung des Basisprospekts sowie die relevanten Bestandteile der endgültigen Bedingungen. Die Zusammenfassung der einzelnen Emission enthält Folgendes:

a)
die nur für die einzelne Emission relevanten Angaben aus der Zusammenfassung des Basisprospekts;
b)
die nur für die einzelne Emission relevanten, im Basisprospekt genannten Optionen, wie sie in den endgültigen Bedingungen festgelegt wurden;
c)
die im Basisprospekt ausgelassenen, in den endgültigen Bedingungen genannten relevanten Angaben.

Beziehen sich die endgültigen Bedingungen auf verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr beschränkten Einzelheiten unterscheiden, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, so kann für all diese Wertpapiere eine einzige Zusammenfassung der einzelnen Emission angefügt werden, sofern die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren klar voneinander getrennt sind.

Die Zusammenfassung der einzelnen Emission unterliegt denselben Anforderungen wie die endgültigen Bedingungen und wird diesen beigefügt.

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