Artikel 25 VO (EG) 2004/809

Aufmachung des Prospekts

(1) Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen, so ist der Prospekt wie folgt aufzubauen:

1.
klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;
2.
Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG;
3.
Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und der Art von Wertpapier, die Bestandteil der Emission ist, einhergehen/verbunden sind;
4.
Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(2) Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente zu erstellen, so sind die Wertpapierbeschreibung und das Registrierungsformular jeweils wie folgt aufzubauen:

1.
klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;
2.
je nach Fall Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten bzw. der Art des Wertpapiers, das Bestandteil der Emission ist, verbunden sind;
3.
Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(3) In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen steht es dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, frei, die Reihenfolge der Darstellung der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(4) Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Aufstellung der Querverweise für die Prüfung des Prospekts vor seiner Billigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Angaben im Prospekt gefunden werden können.

(5) Ist die Zusammenfassung eines Prospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, in Einzelfällen entscheiden, ob die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung einbezogen werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

Werden die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung einbezogen, haben der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, insbesondere mittels Fußnoten sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können.

Bei Angeboten, die vor der Erstellung einer neuen Zusammenfassung oder eines Nachtrags zur Zusammenfassung unterbreitet werden, müssen die endgültigen Bedingungen und die diesen beigefügte Zusammenfassung der einzelnen Emission auf keinen Fall erneut eingereicht werden.

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