Artikel 26 VO (EG) 2004/809

Aufmachung des Basisprospekts und seiner entsprechenden endgültigen Bedingungen

(1) Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als einen Basisprospekt zu erstellen, so ist der Basisprospekt wie folgt aufzubauen:

1.
klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis;
2.
Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG;
3.
Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und der Art des Wertpapiers, das Bestandteil der Emission(en)ist, verbunden sind;
4.
Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(2) Unbeschadet Absatz 1 steht es dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, frei, die Reihenfolge der Darstellung der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde. Die Angaben über die verschiedenen im Basisprospekt enthaltenen Wertpapiere sind klar zu trennen.

(3) Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Aufstellung von Querverweisen für die Prüfung des Prospekts vor seiner Billigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Angaben im Prospekt gefunden werden können.

(4) Für den Fall, dass der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Registrierungsformular für eine bestimmte Wertpapierart hinterlegt hat, zu einem späteren Zeitpunkt aber beschließt, einen Basisprospekt gemäß den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/71/EG zu erstellen, muss der Basisprospekt Folgendes enthalten:

1.
die Angaben, die im zuvor oder gleichzeitig eingereichten und gebilligten Registrierungsformular enthalten sind, sind per Verweis gemäß den Bedingungen in Artikel 28 dieser Verordnung aufzunehmen;
2.
die Angaben, die ansonsten in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung enthalten wären, sind ohne die endgültigen Bedingungen wieder zu geben, sofern letztere nicht Gegenstand des Basisprospekts sind.

(5) Die endgültigen Bedingungen erhalten die Form eines gesonderten Dokuments oder werden in den Basisprospekt aufgenommen. Die endgültigen Bedingungen werden in leicht zu analysierender und verständlicher Form abgefasst.

Die im Basisprospekt enthaltenen Informationsbestandteile aus dem betreffenden Schema für die Wertpapierbeschreibung und seinen Modulen werden in den endgültigen Bedingungen nicht wiederholt.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann jede der in Anhang XXI genannten zusätzlichen Angaben in die endgültigen Bedingungen aufnehmen.

Die endgültigen Bedingungen müssen eine hervorgehobene, eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht:

a)
dass die endgültigen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG abgefasst wurden und in Verbindung mit dem Basisprospekt und dem/den dazugehörigen Nachtrag/Nachträgen zu lesen sind;
b)
wo der Basisprospekt und dessen Nachtrag/Nachträge gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht werden;
c)
dass der Basisprospekt in Zusammenhang mit den endgültigen Bedingungen zu lesen ist, um sämtliche Angaben zu erhalten;
d)
dass den endgültigen Bedingungen eine Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt ist.

Die endgültigen Bedingungen können je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Unterschrift des Rechtsvertreters des Emittenten oder der für den Prospekt haftenden Person oder die Unterschrift beider tragen.

(5a) Die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der einzelnen Emission werden in derselben Sprache abgefasst wie die gebilligte Fassung des Formulars der endgültigen Bedingungen im Basisprospekt bzw. die Zusammenfassung des Basisprospekts.

Werden die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt, falls es sich um mehr als einen Aufnahmemitgliedstaat handelt, so gilt für die endgültigen Bedingungen und die angefügte Zusammenfassung folgende Sprachenregelung:

a)
muss gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG die Zusammenfassung des Basisprospekts übersetzt werden, so gelten für die Zusammenfassung der einzelnen Emission, die den endgültigen Bedingungen angefügt ist, dieselben Übersetzungsanforderungen wie für die Zusammenfassung des Basisprospekts;
b)
muss gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG der Basisprospekt übersetzt werden, so gelten für die endgültigen Bedingungen und die diesen beigefügte Zusammenfassung der einzelnen Emission dieselben Übersetzungsanforderungen wie für den Basisprospekt.

Der Emittent übermittelt diese Übersetzungen samt den endgültigen Bedingungen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, falls es sich um mehr als einen Aufnahmemitgliedstaat handelt.

(6) Bezieht sich ein Basisprospekt auf verschiedene Wertpapiere, so hat der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, eine einzige Zusammenfassung für sämtliche Wertpapiere in den Basisprospekt aufzunehmen. Die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren, die in dieser einzigen Zusammenfassung enthalten sind, sind jedoch klar voneinander zu trennen.

(7) Ist die Zusammenfassung eines Basisprospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, in Einzelfällen entscheiden, ob die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung aufgenommen werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

Werden die neuen Angaben in die ursprüngliche Zusammenfassung des Basisprospekts aufgenommen, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, haben der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, insbesondere mittels Fußnoten sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können.

(8) Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragen, können zwei oder mehrere verschiedene Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

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