Artikel 26a VO (EG) 2004/809

Verhältnismäßiges Schema für Bezugsrechtsemissionen

(1) Die verhältnismäßigen Schemata in den Anhängen XXIII und XXIV gelten für Bezugsrechtsemissionen, sofern vom Emittenten begebene Anteile derselben Gattung zuvor schon zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen wurden.

(2) Emittenten, deren zur selben Gattung gehörenden Anteile zuvor schon zum Handel über ein multilaterales Handelssystem zugelassen wurden, können die in den Anhängen XXIII und XXIV dargestellten Schemata nur dann nutzen, wenn die Vorschriften des multilateralen Handelssystems Folgendes enthalten:

a)
Bestimmungen, nach denen die Emittenten dazu verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres Halbjahresabschlüsse sowie Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie zu veröffentlichen;
b)
Bestimmungen, nach denen die Emittenten dazu verpflichtet sind, die unter Buchstabe a genannten Vermerke und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie sie auf ihrer Website veröffentlichen;
c)
Bestimmungen zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation gemäß der Richtlinie 2003/6/EG.

(3) Mit einer Erklärung am Prospektanfang wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsrechtsemission an die Anteilseigner des Emittenten richtet und der Umfang der im Prospekt veröffentlichten Angaben im Verhältnis zu dieser Emissionsart bemessen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

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