Artikel 26b VO (EG) 2004/809

Verhältnismäßige Schemata für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung

Die in den Anhängen XXV bis XXVIII dargestellten verhältnismäßigen Schemata finden Anwendung, wenn von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung begebene Wertpapiere dem Publikum angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt mit Sitz oder Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

Kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung steht es jedoch frei, ihre Prospekte stattdessen gemäß den in den Anhängen I bis XVII und XX bis XXIV dargestellten Schemata zu erstellen.

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