Artikel 26c VO (EG) 2004/809

Verhältnismäßige Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Emissionen von Kreditinstituten

Kreditinstituten, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere begeben und einen Prospekt gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Richtlinie erstellen, steht es frei, in ihren Prospekt gemäß Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung historische Finanzinformationen nur für das letzte Geschäftsjahr oder den gegebenenfalls kürzeren Zeitraum der Geschäftstätigkeit des Emittenten aufzunehmen.

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