Artikel 28 VO (EG) 2004/809

Regelungen über die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises

(1) Es können Angaben in Form eines Verweises in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufgenommen werden, wenn sie insbesondere bereits in den nachfolgend genannten Dokumenten enthalten sind:

1.
jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;
2.
Dokumente, die im Zuge einer spezifischen Transaktion erstellt werden, wie z.B. einer Fusion oder einer Entflechtung;
3.
Bestätigungsvermerke und Jahresabschlüsse;
4.
Satzung und Statuten der Gesellschaft;
5.
zu einem früheren Zeitpunkt gebilligte und veröffentlichte Prospekte und/oder Basisprospekte;
6.
vorgeschriebene Informationen;
7.
Rundschreiben an die Wertpapierinhaber.

(2) Die Dokumente, die Angaben enthalten, die in Form eines Verweises in einen Prospekt, einen Basisprospekt oder dessen Bestandteile übernommen werden können, sind gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG abzufassen.

(3) Enthält ein Dokument, das in Form eines Verweises aufgenommen werden kann, Angaben, die wesentlich abgeändert wurden, so ist dieser Umstand im Prospekt oder im Basisprospekt klar anzugeben; ferner sind auch die aktualisierten Angaben zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann Angaben in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufnehmen, indem er/sie lediglich auf bestimmte Teile eines Dokuments verweist und er/sie erklärt, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder bereits an anderer Stelle im Prospekt enthalten sind.

(5) Bei der Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises bemühen sich die Emittenten, die Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt haben, darum, den Anlegerschutz im Hinblick auf Verständlichkeit der Angaben und ihrer Zugänglichkeit nicht zu beeinträchtigen.

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