Artikel 35 VO (EG) 2004/809

Historische Finanzinformationen

(1) Die Verpflichtung für Emittenten aus der Gemeinschaft, in einem Prospekt die historischen Finanzinformationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002anzupassen, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, gilt erst ab dem 1. Januar 2004 bzw. für den Fall, dass Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, erst wenn der Emittent seinen ersten konsolidierten Abschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

(2) Unterliegt ein Emittent aus der Gemeinschaft nationalen Übergangsbestimmungen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, so gilt die Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen im Prospekt erst ab dem 1. Januar 2006 bzw. für den Fall, dass Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, erst wenn der Emittent seinen ersten konsolidierten Abschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

(3) Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Verpflichtung zur Neuformulierung der historischen Finanzinformationen im Prospekt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, nicht für Emittenten aus Drittstaaten,

1.
deren Wertpapiere am 1. Januar 2007 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;
2.
die ihre historischen Finanzinformationen gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt und vorbereitet haben.

In diesem Fall sind die historischen Finanzinformationen durch weitere detaillierte und/oder zusätzliche Angaben zu ergänzen, wenn die in den Prospekt aufgenommenen Abschlüsse nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln.

(4) Drittstaatemittenten, die ihre historischen Finanzinformationen gemäß international akzeptierten Standards im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt haben, können diese Informationen in jedem Prospekt verwenden, der vor dem 1. Januar 2007 vorgelegt wird, ohne der Verpflichtung zur Neuformulierung genügen zu müssen.

(5) Ab dem 1. Januar 2009 können Drittstaatemittenten für die Erstellung ihrer historischen Finanzinformationen eine der folgenden Möglichkeiten wählen:

a)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards;
b)
die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss, der Teil der historischen Finanzinformationen ist, eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 „Darstellung des Abschlusses” den International Financial Reporting Standards entspricht;
c)
die Generally Accepted Accounting Principles Japans;
d)
die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ab dem 1. Januar 2012 können Drittlandemittenten für die Darstellung ihrer historischen Finanzinformationen neben den in Unterabsatz 1 genannten Standards die folgenden Standards verwenden:

a)
die Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China,
b)
die Generally Accepted Accounting Principles Kanadas,
c)
die Generally Accepted Accounting Principles der Republik Korea.

(5a) Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Republik Indien erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1, Anhang XI Punkt 11.1, Anhang XXIII Punkt 15.1, Anhang XXV Punkt 20.1, Anhang XXVI Punkt 13.1, Anhang XXVIII Punkt 20.1 oder Anhang XXIX Punkt 11, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über vor dem 1. April 2016 beginnende Geschäftsjahre in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1, Anhang X Punkt 20.1a, Anhang XXVII Punkt 11.1 oder Anhang XXVIII Punkt 20.1, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen für vor dem 1. April 2016 beginnende Geschäftsjahre erstellt wurden, dargelegt werden müssen.

(5B) Bis zum 1. April 2007 legt die Kommission dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen ersten Bericht über den Arbeitszeitplan der Behörden vor, die für die nationalen Rechnungslegungsstandards in den USA, Japan und Kanada zuständig sind und auf die Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP ihrer Länder hinarbeiten.

Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Fortschritte bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen für Gemeinschaftsemittenten in diesen Ländern aus nächster Nähe verfolgen und dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament darüber regelmäßig Bericht erstatten. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(5C) Die Kommission wird den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament ebenfalls regelmäßig über die Fortschritte in den Diskussionen der Regulierungsbehörden und bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP von in Absatz 5A Buchstabe c genannten Drittstaaten sowie über die Fortschritte bei der Beseitigung der etwaigen Überleitungsanforderungen informieren. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber unterrichten.

(5D) Über die in den Absätzen 5B und 5C genannten Anforderungen hinaus wird die Kommission spätestens bis zum 1. April 2008 dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Fortschritte bei der Konvergenz und bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen vorlegen, die für Gemeinschaftsemittenten in Absatz 5A Buchstabe b oder c genannten Drittländern gelten. Die Kommission kann eine andere Person um die Ausarbeitung dieses Berichts bitten oder sie dazu verpflichten.

(5E) Spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 wird die Kommission eine Bestimmung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittstaaten mittels einer Definition der Gleichwertigkeit und eines vor dem 1. Januar 2008 gemäß dem Verfahren in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus vornehmen. Zwecks Erfüllung der in diesem Absatz genannten Aufgabe wird die Kommission zunächst den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur Zweckmäßigkeit der Gleichwertigkeitsdefinition, des Gleichwertigkeitsmechanismus und zur Bestimmung der damit festgestellten Gleichwertigkeit konsultieren.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Anhang VI Punkt 3.

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