Artikel 3 VO (EG) 2004/809
In eine n Prospekt aufzunehmende Mindestangaben
Ein Prospekt wird erstellt, indem eines oder eine Kombination der in dieser Verordnung niedergelegten Schemata und Module verwendet wird.
Ein Prospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII und in den Anhängen XX bis XXX genannten Informationsbestandteile abhängig von der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere. Vorbehaltlich des Artikels 4a Absatz 1 verlangen die zuständigen Behörden für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII oder den Anhängen XX bis XXX genannten Informationsbestandteile.
Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung eines Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie bei jedem Informationsbestandteil im Einzelfall verlangen, dass die von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemachten Angaben ergänzt werden.
Ist der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet, eine Zusammenfassung in einen Prospekt aufzunehmen, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung des Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie im Einzelfall verlangen, dass bestimmte im Prospekt gemachte Angaben in die Zusammenfassung aufgenommen werden.
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