Artikel 4 VO (EG) 2004/809

Schema für das Registrierungsformular für Aktien

(1) Die Angaben für das Aktienregistrierungsformular werden gemäß dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:

1.
Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere;
2.
andere Wertpapiere, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb/Bezug von Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapieren,

und

b)
diese Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers emittiert und nehmen zum Zeitpunkt der Billigung des die Wertpapiere betreffenden Prospekts noch nicht am Handel auf einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Gemeinschaft teil und die zu Grunde liegende Aktie oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellende Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.