Artikel 31 VO (EG) 2004/809
Veröffentlichung der Mitteilung
(1) Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Option in Anspruch, der zufolge er die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangt, aus der hervorgeht, dass der Prospekt oder der Basisprospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo er erhältlich ist, so ist diese Mitteilung in einer Zeitung zu veröffentlichen, die den Anforderungen für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß Artikel 30 dieser Verordnung genügt.
Bezieht sich die Mitteilung auf einen Prospekt oder einen Basisprospekt, der lediglich für die Zwecke der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt veröffentlicht wurde, auf dem bereits Wertpapiere der gleichen Kategorie zugelassen sind, kann die Mitteilung alternativ dazu in das Amtsblatt des geregelten Marktes aufgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob dieses Amtsblatt in Papierform oder in elektronischer Form erscheint.
(2) Die Mitteilung wird entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG spätestens am nächsten Arbeitstag veröffentlicht, der dem Datum der Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts folgt.
(3) Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
- 1.
- genaue Bezeichnung des Emittenten;
- 2.
- Art, Kategorie und Betrag der anzubietenden Wertpapiere und/oder Angabe, ob die Zulassung zum Handel beantragt wurde, sofern diese Elemente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung bekannt sind;
- 3.
- beabsichtigter Zeitplan für das Angebot/die Zulassung zum Handel;
- 4.
- ein Hinweis, dass ein Prospekt oder ein Basisprospekt veröffentlicht wurden und wo sie erhältlich sind;
- 5.
- für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in gedruckter Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes und des Zeitraums, wo bzw. während dessen der Ausdruck dem Publikum zur Verfügung steht;
- 6.
- für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in elektronischer Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes, an dem die Anleger eine Papierfassung erhalten können;
- 7.
- Datum der Mitteilung.
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