Artikel 30 VO (EG) 2004/809

Veröffentlichung in Zeitungen

(1) Um Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG zu genügen, erfolgt die Veröffentlichung eines Prospekts oder eines Basisprospekts in einer allgemeinen Zeitung oder in einer Finanzzeitung mit landesweiter oder überregionaler Auflage.

(2) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die für die Veröffentlichung gewählte Zeitung nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, bestimmt sie eine Zeitung, deren Verbreitung sie für diesen Zweck angemessen hält. Dabei ist insbesondere dem geografischen Raum, der Zahl der Einwohner und den Lesegewohnheiten in jedem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

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