Artikel 29 VO (EG) 2004/809
Veröffentlichung in elektronischer Form
(1) Die Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts in elektronischer Form im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der Richtlinie 2003/71/EG oder als ein zusätzliches Mittel der Verfügbarkeit hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.
- der Prospekt oder der Basisprospekt müssen bei Aufrufen der Website leicht zugänglich sein;
- 2.
- das Format der Datei muss dergestalt sein, dass sich der Prospekt oder Basisprospekt nicht modifizieren lassen;
- 3.
- der Prospekt oder der Basisprospekt dürfen keine „Hyperlinks” enthalten, mit Ausnahme der Verbindungen zu elektronischen Adressen, über die die in Form eines Verweises aufgenommenen Angaben abrufbar sind;
- 4.
- den Anlegern muss es möglich sein, den Prospekt bzw. den Basisprospekt herunter zu laden und auszudrucken.
Die in Unterabsatz 1 Nummer 3 genannte Ausnahme gilt nur für Dokumente, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden. Diese Dokumente müssen durch einfache und unmittelbar anwendbare technische Maßnahmen verfügbar sein.
(2) Werden ein Prospekt oder ein Basisprospekt für das Angebot von Wertpapieren dem Publikum auf der Website des Emittenten oder der Finanzintermediäre oder der geregelten Märkte zur Verfügung gestellt, so ergreifen diese Maßnahmen, mit denen vermieden wird, die Gebietsansässigen in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anzusprechen, in denen die Wertpapiere dem Publikum nicht angeboten werden. Dies kann z. B. durch eine deutliche Erklärung dahingehend erfolgen, wer die Adressaten des Angebots sind.
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