Artikel 34 VO (EG) 2004/809
Werbung
Werbung, die sich auf ein Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, können von Seiten interessierter Parteien (wie z.B. dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, Finanzintermediären, die an der Platzierung und/oder Emission von Wertpapieren teilhaben) insbesondere über folgende Medien an das Publikum verbreitet werden:
- 1.
- Adressierte oder nicht adressierte Schriftstücke;
- 2.
- Elektronische Nachrichten oder Werbung über Mobiltelefone oder Personenrufgeräte;
- 3.
- Standardschreiben;
- 4.
- Anzeigen in der Presse mit oder ohne Bestellformular;
- 5.
- Katalog;
- 6.
- Telefon mit oder ohne menschlichen Ansprechpartner;
- 7.
- Seminare und Präsentationen;
- 8.
- Radio;
- 9.
- Videophon;
- 10.
- Videotext;
- 11.
- E-Mail;
- 12.
- Fax;
- 13.
- Fernsehen;
- 14.
- Mitteilung;
- 15.
- Plakat;
- 16.
- Poster;
- 17.
- Broschüre;
- 18.
- Web-Anzeigen einschließlich Internetbanner.
Ist nach der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt vorgeschrieben, so enthält jede Werbung einen entsprechenden Hinweis, es sei denn, der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person entscheidet sich für die Veröffentlichung eines Prospekts, der den Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG und der vorliegenden Verordnung genügt.
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