Artikel 5 VO (EG) 2004/809

Modul für Pro forma-Finanzinformationen

Die Pro forma-Finanzinformationen werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Modul zusammengestellt.

Den Pro forma-Finanzinformationen sollte ein erläuternder einleitender Absatz vorangehen, aus dem klar hervorgeht, weshalb diese Informationen in den Prospekt aufgenommen worden sind.

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