Artikel 6 VO (EG) 2004/809
Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien
(1) Die Angaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das Schema gilt für Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere.
(3) Berechtigen Aktien mit Optionsscheinen zum Erwerb von Aktien des Emittenten und sind diese Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so werden außer den unter Punkt 4.2.2 genannten Angaben auch die im Schema des Anhangs XII verlangten Angaben vorgelegt.
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