ANHANG XV VO (EG) 2004/809

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (Schema)

Zusätzlich zu den in diesem Schema geforderten Angaben müssen die Organismen für gemeinsame Anlagen die Angaben beibringen, die unter den Absätzen und Punkten 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 in Anhang I (Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (Schema)) gefordert werden.

1.
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK

1.1. Detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele, die der Organismus für gemeinsame Anlagen verfolgt, und Erläuterung, wie diese Anlageziele und die Anlagepolitik geändert werden können, einschließlich solcher Umstände, unter denen eine derartige Änderung die Zustimmung der Anleger erfordert. Beschreibung der Techniken und Instrumente, die bei der Verwaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen zum Einsatz kommen können.

1.2. Angabe der Obergrenzen für die Kreditaufnahme und/oder für das Leverage des Organismus für gemeinsame Anlagen. Sind keine Obergrenzen gegeben, muss dies angegeben werden.

1.3. Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des/der Namens/Namen der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung.

1.4. Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist.

2.
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN

2.1. Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift.

2.2. Können mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt angelegt werden (es sei denn, die Punkte 2.3. oder 2.5. finden Anwendung):
a)
direkte oder indirekte Anlage oder Ausleihung an jeden einzelnen Basisemittenten (einschließlich seiner Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen);

oder

b)
Anlage in einen Organismus oder mehrere Organismen für gemeinsame Anlagen, die über die 20 % ihrer Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des geschlossenen oder des offenen Typs) investieren dürfen;

oder

c)
Exponierung in Bezug auf die Bonität oder die Solvenz einer anderen Gegenpartei (einschließlich Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen);
sind folgende Informationen zu veröffentlichen:
i)
Angaben über jeden Basisemittenten/jeden Organismus für gemeinsame Anlagen/jede Gegenpartei, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (im Fall von a)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (im Fall von b)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR (im Falle von c));

oder

ii)
wenn die Wertpapiere, die von einem Basisemittenten/einem Organismus für gemeinsame Anlagen/einer Gegenpartei ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die 20 %-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstige Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwertberücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Anlageportfolio analysiert.

2.3. Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs) investieren, ist zu beschreiben, ob und wie das Risiko bei diesen Anlagen gestreut wird. Darüber hinaus findet Punkt 2.2. in aggregierter Form so auf die Basisanlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden.

2.4. Werden hinsichtlich Punkt 2.2. Buchstabe c Sicherheiten zur Abdeckung des Teils des Risikos in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, bei der die Anlage über die 20 %-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben.

2.5. Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Anlagegrenze von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus Anlagen in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen tätigen, muss eine der nachfolgend genannten Informationen veröffentlicht werden:
a)
Angaben über jeden „Basis” -Organismus für gemeinsame Anlagen, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden;
b)
wenn die Wertpapiere, die von einem „Basis” -Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.

2.6.
Physische Warengeschäfte

Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in physische Waren/Güter, Angabe dieser Tatsache und des investierten Prozentsatzes.

2.7.
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren

Handelt es sich bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen um einen Organismus, der in Immobilien investiert, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios zu veröffentlichen, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie vorzunehmen und etwaige bedeutende Kosten anzugeben, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen. Zudem ist ein Bewertungsgutachten für die Immobilie(n) beizubringen. Die Veröffentlichung unter Punkt 4.1. gilt für:
a)
den Gutachter;
b)
eine andere Stelle, die für die Verwaltung der Immobilie zuständig ist.

2.8.
Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen

Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente oder Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (z.B. ausschließlich, um das Anlagerisiko in den Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu reduzieren, zu übertragen oder auszuschließen, wozu auch eine Technik oder Instrumente zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken gehören können), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden und zu beschreiben, ob und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird.

2.9. Punkt 2.2. gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben oder garantiert werden.

2.10. Punkt 2.2. Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. Beizufügen ist eine Erklärung mit Einzelheiten zu dem Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind.

3.
DIENSTLEISTER EINES ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN

3.1. Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages der wesentlichen Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die er im Rahmen von Vereinbarungen erhalten hat, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und eine Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden.

3.2. Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1. zugeordnet werden kann, dennoch aber wesentlich ist oder sein könnte.

3.3. Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (also nicht vom Organismus für gemeinsame Anlagen) für die Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so ist darüber eine Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensmerkmale der Leistungen beizubringen.

3.4. Angabe des Namens des Dienstleisters, der für die Bestimmung und Berechnung des Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen zuständig ist.

3.5. Beschreibung potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden.

4.
VERMÖGENSVERWALTER/VERMÖGENSBERATER

4.1. Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I. Ebenfalls Beschreibung seines Regulierungstatus und seiner Erfahrungen.

4.2. Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen.

5.
VERWAHRUNG

5.1. Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung. Wird ein solcher Verwahrer, Verwalter oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen:
a)
Angaben, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich, gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I;
b)
Beschreibung der Verpflichtungen einer solchen Partei im Rahmen der Verwahrung oder einer sonstigen Vereinbarung;
c)
etwaige delegierte Verwahrungsvereinbarungen;
d)
ob Regulierungsstatus des Verwahrers und der Unterverwahrer.

5.2. Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1. genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken.

6.
BEWERTUNG

6.1. Beschreibung wie oft und aufgrund welcher Bewertungsprinzipien und -methoden der Nettoinventarwert eines Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt wird, unterschieden nach den verschiedenen Anlagekategorien sowie Erklärung, wie der Nettoinventarwert den Anlegern mitgeteilt werden soll.

6.2. Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll.

7.
WECHSELSEITIGE HAFTUNG

7.1. Im Falle eines Dach-Organismus für gemeinsame Anlagen ( „umbrella collective investment undertaking” ) Angabe etwaiger wechselseitiger Haftung, die zwischen verschiedenen Teilfonds oder Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen auftreten kann, und Angabe der Maßnahmen zur Begrenzung einer derartigen Haftung.

8.
FINANZINFORMATIONEN

8.1. Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache. Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, gelten die Bestimmungen von Punkt 20 in Anhang I zu den Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien.

8.2. Umfassende und aussagekräftige Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

8.3. Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts pro Wertpapier im Schema für die Wertpapierbeschreibung (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

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