ANHANG XXIX VO (EG) 2004/809

Mindestangaben bei Emissionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG (verhältnismäßiges Schema)

1.
HAFTENDE PERSONEN

2.
ABSCHLUSSPRÜFER

3.
RISIKOFAKTOREN

4.
ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.
ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.
TRENDINFORMATIONEN

8.
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

9.
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN

10.
HAUPTAKTIONÄRE

11.
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk. Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Europäischen Union stammt.

12.
WESENTLICHE VERTRÄGE

13.
ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

14.
EINSEHBARE DOKUMENTE

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