ANHANG XXVIII VO (EG) 2004/809

Mindestangaben für Aktienzertifikate von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema) (1)

1.
HAFTENDE PERSONEN

1.1. Alle Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2. Erklärung der für das Registrierungsformular haftenden Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Registrierungsformulars, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen.

2.
ABSCHLUSSPRÜFER

2.1. Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2. Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

3.
AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1. Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, sowie für jeden darauf folgenden Zwischenberichtszeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen. Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen Kennzahlen enthalten, anhand deren sich die Finanzlage des Emittenten beurteilen lässt.

3.2. Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenzeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.
RISIKOFAKTOREN

Klare Angabe der Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche charakteristisch sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren” .

5.
ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.1.
Geschichte und Entwicklung des Emittenten.

5.1.1.
Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.
5.1.2.
Eintragungsort und -nummer.
5.1.3.
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.
5.1.4.
Sitz und Rechtsform des Emittenten; das für den Emittenten geltende Recht, Land der Gründung der Gesellschaft, Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptorts der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).
5.1.5.
Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

5.2.
Investitionen

5.2.1.
Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Prospekts.
5.2.2.
Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).
5.2.3.
„Angaben zu den wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, und zu den voraussichtlichen Finanzierungsquellen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.”

6.
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.1.
Haupttätigkeitsbereiche

6.1.1.
Kurze Beschreibung des Betriebs und der Haupttätigkeiten des Emittenten sowie etwaiger bedeutender Änderungen, die sich seit den beiden zuletzt veröffentlichten geprüften Jahresabschlüssen auf den Betrieb und die Haupttätigkeiten des Emittenten ausgewirkt haben, und Angaben zu neu eingeführten wesentlichen Produkten und Dienstleistungen sowie zum Stand der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, soweit deren Entwicklung öffentlich bekanntgegeben wurde.

6.2.
Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, sowie etwaiger wesentlicher Änderungen auf diesen Märkten seit den beiden zuletzt veröffentlichten Abschlüssen.

6.3. Wurden die unter den Punkten 6.1 und 6.2 genannten Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst, so ist dies anzugeben.

6.4. Kurze Darstellung, inwieweit der Emittent von Patenten oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig ist, wenn diese Faktoren für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind.

6.5. Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.
ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1. Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

8.
SACHANLAGEN

8.1. Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten.

9.
ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

Der Emittent muss folgende Angaben machen, wenn die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG und Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellten und vorgelegten Lageberichte für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, nicht im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sind:

9.1.
Finanzlage

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, der Veränderungen in der Finanzlage und der Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

9.2.
Betriebsergebnisse

9.2.1.
Angaben zu wichtigen Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden.
9.2.2.
Falls der Abschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.
9.2.3.
Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

10.
EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

10.1. Erläuterung der Quellen und der Beträge der Kapitalflüsse des Emittenten und ausführliche Darstellung dieser Posten.

10.2. Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

11.
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

Soweit wesentlich, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, und Angabe des vom Emittenten für die finanzielle Förderung von Forschung und Entwicklung aufgewandten Betrags.

12.
TRENDINFORMATIONEN

12.1. Angabe der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars.

12.2. Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden.

13.
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent zur Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung, so muss das Registrierungsformular die unter den Punkten 13.1 und 13.2 genannten Angaben enthalten.
13.1.
Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Hier muss klar unterschieden werden zwischen Annahmen in Bezug auf Faktoren, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereichs der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger ohne Weiteres verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen sich nicht auf die allgemeine Genauigkeit der der Prognose zugrunde liegenden Schätzungen beziehen.

13.2.
Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

Beziehen sich die Finanzinformationen auf das letzte Geschäftsjahr und enthalten ausschließlich nicht irreführende Zahlen, die im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind, sowie die zu deren Bewertung nötigen erläuternden Informationen, ist kein Bericht erforderlich, sofern der Prospekt alle folgenden Erklärungen enthält:

a)
die für diese Finanzinformationen verantwortliche Person, sofern sie nicht mit derjenigen identisch ist, die für den Prospekt insgesamt verantwortlich ist, genehmigt diese Informationen;
b)
unabhängige Buchprüfer oder Abschlussprüfer haben bestätigt, dass diese Informationen im Wesentlichen mit den im nächsten geprüften Jahresabschluss zu veröffentlichenden Zahlen konsistent sind;
c)
diese Finanzinformationen wurden nicht geprüft.

13.3.
Die Gewinnprognose oder -schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.
13.4.
Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann ist zu erläutern, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, und ggf. darzulegen, warum diese Prognose nicht mehr zutrifft.

14.
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT

14.1. Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
a)
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans;
b)
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;
c)
Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht, und
d)
sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.
Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen. Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:
a)
die Namen sämtlicher Kapital- und Personengesellschaften, bei denen die betreffende Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Gesellschafter war, und Angabe, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder der Gesellschafterstatus weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist;
b)
etwaige Verurteilungen wegen Betrugsdelikten während zumindest der letzten fünf Jahre;
c)
detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, mit der eine in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannte Person im Zusammenhang stand, die in einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Funktionen handelte, und
d)
detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen gegen die genannte Person durch die gesetzlich befugten Stellen oder die Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und ggf. Angabe, ob diese Person während zumindest der letzten fünf Jahre von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder der Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurde.
Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.2.
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 14.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 14.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

15.
VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:
15.1.
Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden.

Diese Angaben sind individuell vorzulegen, außer wenn eine individuelle Offenlegung im Herkunftsland des Emittenten nicht vorgeschrieben ist oder wenn die Angaben vom Emittenten bereits anderweitig veröffentlicht wurden.

15.2.
Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

16.
PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:
16.1.
Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat.
16.2.
Angaben zu den Dienstleistungsverträgen, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.
16.3.
Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses.
16.4.
Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung(en) im Land seiner Gründung genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

17.
BESCHÄFTIGTE

17.1. Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

17.2. In Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

17.3. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten.

18.
HAUPTAKTIONÄRE

18.1. Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.2. Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.3. Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

18.4. Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

19.
GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars vorzulegen:

a)
Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.
b)
Betrag der Geschäfte mit verbundenen Parteien oder Anteil dieser Geschäfte am Umsatz des Emittenten.
Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die vorstehend genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte anzugeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

20.
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

20.1.
Historische Finanzinformationen

Bei Emittenten aus der Europäischen Union ist eine Erklärung abzugeben, dass geprüfte historische Finanzinformationen für die letzten beiden Geschäftsjahre (bzw. für einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. sofern die Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo eigene bzw. konsolidierte Abschlüsse erhältlich sind. Für jedes Jahr ist der Bestätigungsvermerk beizufügen. Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung vorzulegen, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

20.2.
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

20.2.1.
Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.
20.2.2.
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.
20.2.3.
Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

20.3.
Alter der jüngsten Finanzinformationen

20.3.1.
Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)
18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder
b)
15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

20.4.
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

20.4.1.
Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Bestätigungsvermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

20.5.
Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.
20.5.1.
Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

20.6.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

20.7.
Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

21.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN

21.1.
Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:
21.1.1.
Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)
Zahl der genehmigten Aktien;
b)
Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;
c)
Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und
d)
Überleitungsrechnung für die Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

21.1.2.
Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.
21.1.3.
Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.
21.1.4.
Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.
21.1.5.
Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.
21.1.6.
Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.
21.1.7.
Die Entwicklung des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

21.2.
Satzung und Statuten der Gesellschaft

21.2.1.
Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.
21.2.2.
Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans betreffen.
21.2.3.
Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung der vorhandenen Aktien gebunden sind.
21.2.4.
Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.
21.2.5.
Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Teilnahmebedingungen.
21.2.6.
Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.
21.2.7.
Angabe etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offengelegt werden muss.
21.2.8.
Darlegung der Bedingungen, die in der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben sind und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

22.
WESENTLICHE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist. Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

23.
ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

23.1. Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständige(r) handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und eine etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person an dem Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine Erklärung abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

23.2. Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

24.
EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:
a)
die Satzung und die Statuten des Emittenten;
b)
sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem/einer Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird;
c)
die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für beide der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen Geschäftsjahre.
Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

25.
ANGABEN ÜBER BETEILIGUNGEN

Beizubringen sind Angaben über Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt.

26.
ANGABEN ZUM EMITTENTEN DER ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN

27.
ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

28.
ANGABEN ZU DEN ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

29.
ANGABEN ZU DEN KONDITIONEN DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

30.
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN BEI ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

31.
GRUNDLEGENDE ANGABEN ÜBER DIE EMISSION VON HINTERLEGUNGSSCHEINEN

32.
KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

Fußnote(n):

(1)

Unterpunkte der Punkte 26-32 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.

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