ANHANG XXVII VO (EG) 2004/809

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (≥ 100000 EUR) von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema) (1)

1.
HAFTENDE PERSONEN

2.
ABSCHLUSSPRÜFER

3.
RISIKOFAKTOREN

4.
ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.
ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.
TRENDINFORMATIONEN

8.
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

9.
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN

10.
HAUPTAKTIONÄRE

11.
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

11.1.
Historische Finanzinformationen

Bei Emittenten aus der Europäischen Union ist eine Erklärung abzugeben, dass geprüfte historische Finanzinformationen für das letzte Geschäftsjahr (bzw. für einen kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. sofern die Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo die eigenen bzw. konsolidierten Abschlüsse erhältlich sind. Der Bestätigungsvermerk ist beizufügen. Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung abzugeben, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

11.2.
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

11.2.1.
Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.
11.2.2.
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.
11.2.3.
Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

11.3.
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

11.4.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

11.5.
Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

12.
WESENTLICHE VERTRÄGE

13.
ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

14.
EINSEHBARE DOKUMENTE

Fußnote(n):

(1)

Unterpunkte gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission, mit Ausnahme der Änderungen unter Punkt 11 (Finanzinformationen).

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