Artikel 13 VO (EG) 2004/811

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Bestände nördlichen Seehechts eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab deren Inkrafttreten haben.

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