Artikel 12 VO (EG) 2004/811
Transport
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen nördlichen Seehechts vor dem Weitertransport aus dem Hafen der ersten Anlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Bei nördlichem Seehecht, der zuerst in einem bezeichneten Hafen nach Artikel 9 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Juni 2004 genaue Angaben über die von ihnen anzuwendende Stichprobenregelung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen nördlichen Seehechts von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die beförderten Mengen nördlichen Seehechts eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt.
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