Artikel 11 VO (EG) 2004/811
Getrennte Aufbewahrung
Es ist verboten, jegliche Menge an nördlichem Seehecht an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit nördlichem Seehecht werden zum Zwecke der Identifizierung ordnungsgemäß gekennzeichnet oder unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.
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