Artikel 10 VO (EG) 2004/811
Toleranzspanne
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(1) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der an Bord mitgeführten Mengen an nördlichem Seehecht in kg Lebendgewicht 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl. Ist in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kein Umrechnungsfaktor festgelegt, so ist der von dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes festgelegte Umrechnungsfaktor anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
jm ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).
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