Artikel 9 VO (EG) 2004/811

Bezeichnete Häfen

(1) Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden, so trägt der Schiffskapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen nördlichen Seehecht erfolgen müssen.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 4. Juni 2004 die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an nördlichem Seehecht bei jeder Anlandung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

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