Artikel 8 VO (EG) 2004/811

Anmeldung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als zwei Tonnen nördlichem Seehecht an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)
den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;
b)
die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;
c)
die Mengen geregelter Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden, in kg Lebendgewicht.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden sollen, können vorschreiben, dass mit dem Abladen des an Bord befindlichen Fangs erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung erteilt haben.

(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so setzt er die zuständigen Behörden des Flaggenstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland hiervon gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

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