Artikel 2 VO (EG) 2004/811

Zweck des Bestandserholungsplans

Ziel des in Artikel 1 genannten Bestandserholungsplans ist es, die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand wieder auf oder über eine Biomasse von 140000 Tonnen aufzufüllen.

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