Artikel 3 VO (EG) 2004/811

Erreichen des Zielwertes

Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) fest, dass der Zielwert für den nördlichen Seehechtbestand in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Bestandserholungsplan für diesen Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

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