Artikel 4 VO (EG) 2004/811
Festsetzung von TAC
Wurde die Menge geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand vom STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES auf 100000 Tonnen oder darüber geschätzt, so wird nach Artikel 5 eine TAC festgesetzt.
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