Artikel 5 VO (EG) 2004/811
Verfahren zur Festsetzung von TAC
(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige TAC für den nördlichen Seehechtbestand.
(2) Für 2004 wird die TAC in einer Höhe angesetzt, die einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die mit 0,25 % die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit um 4 % unterschreitet. Für die darauf folgenden Jahre des Wiederauffüllungsplans bleibt die TAC unter den Fangmengen, die nach den vom STECF auf Grundlage der jüngsten ICES-Berichte vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertungen einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,25 % entsprechen.
(3) Der Rat legt keine TAC fest, deren Abfischung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer Abnahme der Biomasse des Laicherbestands führen würde.
(4) Ist bei Festsetzung der TAC für ein bestimmtes Jahr nach Maßgabe von Absatz 2 am Ende des betreffenden Jahres mit einer Menge geschlechtsreifer Fische zu rechnen, die den in Artikel 2 genannten Zielwert übersteigt, so nimmt die Kommission eine Überprüfung des Wiederauffüllungsplans vor und schlägt auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Bewertungen die erforderlichen Anpassungen vor. Diese Überprüfung erfolgt auf jeden Fall spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung und dient dazu, sicherzustellen, dass die Ziele des Wiederauffüllungsplans eingehalten werden.
(5) Außer im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:
- a)
- Wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;
- b)
- wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.
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