Artikel 6 VO (EG) 2004/811

Festsetzung der TAC unter außergewöhnlichen Umständen

Bewegen sich die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand nach Einschätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts unter einer Biomasse von 100000 Tonnen, so gilt Folgendes:

a)
Artikel 5 findet Anwendung, wenn damit zu rechnen ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand hierdurch am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100000 Tonnen erreichen oder übersteigen;
b)
ist bei Anwendung von Artikel 5 nicht damit zu rechnen, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100000 Tonnen erreichen oder übersteigen, so legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für das folgende Jahr eine TAC fest, die niedriger ist als die aus der Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5 resultierende TAC.

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