Artikel 2 VO (EG) 2004/812
Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen
(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen ist es auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr untersagt, die in Anhang I aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang festgelegten Gebieten und Zeiträumen und ab den genannten Zeitpunkten einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.
(2) Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gewährleisten, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.
(3) Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.
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