Artikel 3 VO (EG) 2004/812

Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen

(1) Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Um sicherzustellen, dass Anhang II auch weiterhin den letzten technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im genannten Anhang aufgeführten Signale und entsprechenden Einsatzmerkmale zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte gewährt die Kommission ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anpassungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die vorübergehende Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen genehmigen, die nicht den in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen, sofern deren Wirksamkeit bei der Reduzierung von Walbeifängen ausreichend belegt ist. Eine Genehmigung gilt für höchstens zwei Jahre.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigungen gemäß Absatz 2 binnen zwei Monaten nach deren Erteilung. Sie übermitteln der Kommission technische und wissenschaftliche Angaben zu den genehmigten akustischen Abschreckvorrichtungen und deren Auswirkungen auf Walbeifänge.

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