Artikel 4 VO (EG) 2004/812

Beobachtung auf See

(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme zur Überwachung von Walbeifängen durch Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr nach Maßgabe des Anhangs III und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, aussagekräftige Daten zu den betreffenden Fischereien zu sammeln.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über Walbeifänge von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, die die in Anhang III Nummer 3 festgelegten Fischereien betreiben, durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu sammeln.

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