Artikel 5 VO (EG) 2004/812

Beobachter

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abordnung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten unabhängiges Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Das Personal muss die folgenden Befähigungen aufweisen, um seinen Aufgaben gerecht zu werden:

a)
ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;
b)
Grundkenntnisse in den Bereichen Navigation und einschlägige Sicherheitsvorschriften;
c)
die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) nach Bedarf auszuführen und in diesem Zusammenhang genaue Beobachtungen und Protokolle vorzulegen;
d)
hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Schiffes.

(2) Aufgabe der Beobachter ist es, Walbeifänge zu überwachen und die erforderlichen Daten zusammenzustellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt. Die Beobachter haben insbesondere Folgendes zu überwachen:

a)
die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Aufzeichnung der einschlägigen Daten zum Fangaufwand (Fanggerätangaben, Ort und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des tatsächlichen Fangeinsatzes);
b)
die Walbeifänge.

Die Beobachter können auch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Beobachteraufgaben wahrnehmen, die zum wissenschaftlichen Verständnis der Zusammensetzung des Fangs der betreffenden Schiffe und der biologischen Lage der Fischereibestände beitragen.

(3) Der Beobachter übermittelt den zuständigen Behörden des betroffenen Flaggenmitgliedstaats einen Bericht mit den erfassten Daten zum Fischereiaufwand und den Beobachtungen über Walbeifänge sowie eine Zusammenfassung seiner wichtigsten Feststellungen.

Der Bericht enthält insbesondere die nachstehenden Angaben zum betreffenden Zeitraum:

a)
Name des Schiffes;
b)
Name des Beobachters und Zeitraum, während dessen sich der Beobachter an Bord befand;
c)
beobachtete Fischerei (mit Angaben zum Fanggerät, den Gebieten unter Bezugnahme auf die Anhänge I und III und den Zielarten);
d)
Dauer der Fangreise und der entsprechende Fischereiaufwand (ausgedrückt als Gesamtlänge der Netze x Einsatzzeit bei stationärem Gerät bzw. Anzahl Fangstunden bei Schleppnetzen);
e)
Anzahl und Art der unbeabsichtigt gefangenen Wale, nach Möglichkeit Größe oder Gewicht, Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Angaben zu den Fällen, in denen Tiere beim Einholen des Netzes entkommen konnten oder lebend frei gesetzt wurden;
f)
weitere Angaben, die dem Beobachter angesichts der Zielsetzung dieser Verordnung angebracht erscheinen oder Beobachtungen zur Biologie der Wale (wie Sichtung von Walen oder besonderes Verhalten der Tiere im Zusammenhang mit dem Fangeinsatz).

Der Kapitän des Schiffes kann eine Kopie des Beobachterberichts anfordern.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat hält die in den Beobachterberichten verzeichneten Informationen nach Ablauf des betreffenden Beobachtungszeitraums mindestens fünf Jahre lang bereit.

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