Artikel 6 VO (EG) 2004/812

Jahresberichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni jeden Jahres einen umfassenden Jahresbericht über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 während des vorangegangenen Jahres. Der erste Bericht betrifft die Zeit zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Jahresende sowie das gesamte darauf folgende Jahr.

(2) Ausgehend von den gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Beobachterberichten und allen anderen einschlägigen Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhaltung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind(1), gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen gesamten Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Schlussfolgerungen der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z. B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs. Die Mitgliedstaaten weisen bei der Vorlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen oder der Pilotprojekte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 nach, dass bei ihrer Entwicklung und Durchführung ausreichend hohe Qualitätsstandards erreicht wurden, und legen der Kommission detaillierte Informationen zu diesen Standards vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

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