Artikel 7 VO (EG) 2004/812
Globale Bewertung und Überprüfung
(1) Spätestens ein Jahr, nachdem die Mitgliedstaaten ihren zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung, und zwar im Lichte der nach Artikel 6 zur Verfügung stehenden Informationen und der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss. Der Bericht behandelt insbesondere die Anwendung dieser Verordnung auf die verschiedenen Schiffsarten und in den verschiedenen Gebieten, die Qualität der im Rahmen der Beobachterprogramme gewonnenen Erkenntnisse und die Qualität der Pilotprojekte; gegebenenfalls werden geeignete Vorschläge beigefügt.
(2) Der Bericht wird nach der Vorlage des vierten Jahresberichts der Mitgliedstaaten aktualisiert.
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.
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