Artikel 8 VO (EG) 2004/812
Durchführung
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu Verfahren und Format der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren gemäß erlassen.
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