Artikel 1 VO (EG) 2004/813
Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 8a
25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta (1) Der Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend „Bewirtschaftungszone” genannt), wird wie folgt geregelt:
- a)
- In der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit anderen als Zug- und Schleppgeräten fischen.
- b)
- Der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, darf die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2000-2001, d. h. 1950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83000 kW und einer Gesamttonnage von 4035 BRZ nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V Buchstabe a) aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:
- a)
- Die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4800 kW.
- b)
- Die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch Linien durch die in Anhang V Buchstabe b) angegebenen Punkte markiert.
- c)
- Die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(*) und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Namen der Schiffe, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält.
- d)
- Die in Buchstaben a) und b) festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien über ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung regelmäßig überprüft.
(3) Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a) über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend „Referenzfangkapazität” genannt), so teilt die Kommission die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Die Referenzfangkapazität beträgt 3600 kW.
(4) Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Beginn der Anwendung dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.
(5) Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a), weil diese Obergrenze nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d) herabgesetzt wurde, so teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:
- a)
- Die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben, wird vorrangig berücksichtigt.
- b)
- Die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben, wird sodann berücksichtigt.
- c)
- Die verbleibende Fangkapazität für andere Schiffe wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 8b Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Schiffsnamen, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält.
Der Fischereiaufwand muss ohnehin überwacht werden, um die Nachhaltigkeit dieser Fischereien in dem Gebiet zu wahren.
(7) Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.
Artikel 8bFischerei auf Goldmakrele (1) Es ist verboten, vom 1. Januar bis 5. August in der Bewirtschaftungszone mit Fischsammelvorrichtungen auf Goldmakrele (Coriphaena spp.) zu fischen.
(2) In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge auf Goldmakrele fischen.
(3) Die maltesischen Behörden erstellen Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen und weisen sie den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bis zum 30. Juni jeden Jahres zu. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.
(4) Fischereifahrzeuge, die zur Goldmakrelenfischerei zugelassen sind, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und werden in eine Liste eingetragen, die ihren Namen, ihre Registriernummer und ihre technischen Daten enthält und der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wird.
Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis haben.
Artikel 10a
Durchführungsbestimmungen und Änderungen Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8a und 8b, insbesondere zu den Kriterien für die Bestimmung und Zuteilung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(**) erlassen.
- 2.
- Nach Anhang IV wird der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung eingefügt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7
- (**)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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