Präambel VO (EG) 2004/813

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „Beitrittsvertrag” genannt)(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „Beitrittsakte” genannt)(2), insbesondere auf Artikel 21,

auf Vorschlag der Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 21 der Beitrittsakte ist die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(3) nach den in Anhang III der Beitrittsakte festgelegten Leitlinien zu ändern, um die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta anzunehmen.
(2)
Diese Maßnahmen sind vor dem Beitritt anzunehmen, damit sie ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 23.

(3)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

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