Artikel 2 VO (EG) 2004/815

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt für die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 30. April 2005 angenommenen Ausfuhranmeldungen.

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