Artikel 1 VO (EG) 2004/815

Abweichend von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 kann für Erzeugnisse, die vor dem Beitritt in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in Betrieben hergestellt wurden, die vor dem Beitritt in die Gemeinschaft ausführen durften, und die im Zeitraum zwischen dem Beitrittsdatum und dem 30. April 2005 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter der Voraussetzung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, dass sie die Bedingungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen.

Bei dem in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Dokument handelt es sich um das in Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 92/46/EWG beschriebene Dokument.

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