Präambel VO (EG) 2004/815
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artike l 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(1) kann eine Erstattung nur dann gewährt werden, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(2) entsprechen. Die Erzeugnisse müssen insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein und die Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang C Kapitel IV Abschnitt A der genannten Richtlinie erfüllen.
- (2)
- Mit der Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden(3) (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” ), wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Mai bis 31. August 2004 den Handel mit Erzeugnissen, die in den neuen Mitgliedstaaten in Betrieben hergestellt werden, die vor dem Beitritt Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen durften, unter der Voraussetzung, dass die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und von einem Dokument begleitet werden, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2004/280/EG bescheinigt.
- (3)
- Es empfiehlt sich daher, von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 abzuweichen und vorzusehen, dass für Erzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen und die vom 1. Mai bis 31. August 2004 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden darf.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 40).
- (2)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (3)
ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60.
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