Artikel 1 VO (EG) 2004/817
Die Frist zur Erfüllung neuer Normen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einräumen können, darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für den Landwirt verbindlich wird, nicht überschreiten. Das Ende des Investitionszeitraums im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 liegen.
Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht für Anträge auf Förderung, die vor dem 7. Mai 2004 gestellt wurden.
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